Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.08.2000 – 3 StR 346/00
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 29. März 2000 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat laut Hauptverhandlungsprotokoll nach Urteilsverkündung auf Rechtsmittelbelehrung und auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das verkündete Urteil verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung ist ihm, wie sich ebenfalls aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung ist insoweit ohne Belang (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 23 m.w.Nachw.). Der Verzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 21 m.w.Nachw.). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden.
Rissing-van Saan Winkler Pfister
Zitierte Vorschriften
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