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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.11.2021 – 3 StR 316/21

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. März 2021 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 27 der Urteilsgründe wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte

- des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 26 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit der Veranstaltung einer kinderpornographischen Darbietung;

- des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit der Veranstaltung einer kinderpornographischen Darbietung;

- der Veranstaltung einer kinderpornographischen Darbietung in zwei Fällen;

- der Verbreitung kinderpornographischer Schriften in drei Fällen sowie

- des Besitzes kinderpornographischer Schriften

schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der in der Entscheidungsformel genannten Straftaten und eines weiteren Falles der Verbreitung kinderpornographischer Schriften (Fall II. 27 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

Soweit der Angeklagte im Fall II. 27 der Urteilsgründe wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil auf der Grundlage der bisherigen Urteilsgründe Bedenken hinsichtlich des Schuldspruchs bestehen.

Randnummer 3

Die erhobenen Verfahrensrügen bleiben aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg.

Randnummer 4

Die Teileinstellung des Verfahrens hat eine Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der im Fall II. 27 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe zur Folge. Der Wegfall der Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe lässt den Strafausspruch gegen den Angeklagten im Übrigen unberührt. Angesichts der nach der Teileinstellung in 35 Fällen bestehenbleibenden Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und sieben Jahren ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne die weggefallene Strafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als zwölf Jahre erkannt hätte.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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