Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.10.2013 – 3 StR 292/13
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. Mai 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall II. 4. der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls in 14 Fällen, versuchten Diebstahls in drei Fällen, wegen Beleidigung und Bedrohung unter Einbeziehung einer Vorstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die auf Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtsfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO).
Allerdings hat es das Landgericht versäumt, für den Fall II. 4. der Urteilsgründe, den das Landgericht rechtsfehlerfrei als gewerbsmäßigen Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB gewürdigt hat, eine Einzelstrafe festzusetzen. Dies hat der Senat durch Festsetzung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten nachgeholt (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend). Mit Blick auf die anderen abgeurteilten Fälle des gewerbsmäßigen Diebstahls mit ähnlicher oder geringerer Schadenshöhe, für die das Landgericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt hat, kann der Senat ausschließen, dass es im Fall II. 4. eine mildere als die festgesetzte Freiheitsstrafe, die der Mindeststrafe des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB entspricht, verhängt hätte. Becker Hubert RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Zitierte Vorschriften
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