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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.11.2017 – 3 StR 199/17

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 2016 wird die Einziehung auf die sichergestellten 325 € Bargeld beschränkt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Nachprüfung dieses Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat hat jedoch mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Ausspruch über die Einziehung auf die als Spendengeld eingenommenen 325 € Bargeld beschränkt und die weiteren Gegenstände nach § 421 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen.

Randnummer 2

Der geringe Erfolg des Rechtsmittels lässt es als nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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