Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.03.2026 – 2 StR 81/25
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:240326B2STR81.25.0
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2024, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist, im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Geldwäsche in Tateinheit mit Begünstigung und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine hiergegen gerichtete und auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Während die Überprüfung des Schuldspruchs und der Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, unterfällt der Strafausspruch der Aufhebung.
a) Die Strafkammer hat eine Strafrahmenverschiebung zugunsten des Angeklagten nach § 46b Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt und ausgeführt, der Angeklagte habe zwar vor Eröffnung des Hauptverfahrens einen mutmaßlichen Kopf der aus der Türkei heraus handelnden Bande als Schmuckgroßhändler, der europaweit aus I. agiere, namentlich benannt. Auf dessen Bitte hin habe er die in den Besitz der Bande gelangten Wertgegenstände entgegengenommen, bewertet und gelagert. Der Kopf der Bande habe ihm auch den Kontakt zu den weiteren Hintermännern der Bande vermittelt. Die Strafkammer ist weiter davon ausgegangen, dass aufgrund der Darstellung des Angeklagten die Beteiligung des Schmuckgroßhändlers an den verfahrensgegenständlichen Taten, denen die Betrugsmasche „falscher Polizeibeamter“ zugrunde lag, nachweisbar sei, weitere Ermittlungen seien diesbezüglich aber nicht erfolgt. Aufgrund des danach geringen Ermittlungserfolgs sei eine Strafrahmenmilderung nicht angezeigt. Genauere Informationen über die Art und Weise der Einbindung des Schmuckgroßhändlers in die Taten, sein Tatinteresse sowie seine Stellung innerhalb der Gruppierung lägen nicht vor. Auf die an anderer Stelle getroffene Feststellung, der Schmuckgroßhändler habe Hawala-Banking betrieben, ist sie bei der Erörterung einer Strafmilderung nach § 46b Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB nicht zurückgekommen.
b) Diese Ermessensentscheidung der Strafkammer hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
aa) Sind die Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe nach den Feststellungen des Tatgerichts gegeben, ist ihm ein für das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum eröffnet, innerhalb dessen das Tatgericht aufgrund einer umfassenden Würdigung aller wesentlichen Umstände zu entscheiden hat, ob eine Strafmilderung geboten ist. Das Gesetz führt hierzu in § 46b Abs. 2 StGB - nicht abschließend - Kriterien auf, anhand derer die gerichtliche Entscheidung zu treffen ist (vgl. BT-Drucks. 16/6268, S. 13 f.). Während § 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB mit der Art und dem Umfang der offenbarten Tatsachen, deren Bedeutung für die Aufklärung der Tat, dem Zeitpunkt der Offenbarung, dem Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und der Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, vornehmlich aufklärungsspezifische Kriterien umfasst, enthält § 46b Abs. 2 Nr. 2 StGB durch seine Anknüpfung an die Schwere der Straftat und die Schuld des Täters unrechts- und schuldspezifische Kriterien, zu denen die unter Nummer 1 genannten Gesichtspunkte ins Verhältnis zu setzen sind (vgl. BGH, Urteile vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12, StV 2013, 629 f. Rn. 3; vom 17. Januar 2018 - 2 StR 334/15, Rn. 14; vom 25. September 2018 - 5 StR 251/18, BGHSt 63, 210, 212 Rn. 11, und vom 27. November 2025 - 1 StR 104/25, Rn. 25; vgl. auch Sander, in: Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1056). Dabei dient der Kriterienkatalog ermessensleitender Faktoren auch dazu, dem potenziellen „Kronzeugen“ aufzuzeigen, welche Umstände für eine etwaige Honorierung seiner Angaben bedeutsam sind (vgl. BT-Drucks. 16/13094, S. 1 f.).
bb) Diesen Maßstäben wird die von der Strafkammer vorgenommene Ermessensausübung nicht gerecht. Sie hat bei ihrer Abwägung bereits nicht alle aufklärungsspezifischen Kriterien in den Blick genommen und zudem nicht alle Umstände des Einzelfalls abgewogen. Im Hinblick auf die aufklärungsspezifischen Kriterien bleibt unberücksichtigt, dass der Angeklagte mit dem Schmuckgroßhändler aus I. nicht nur einen mutmaßlichen Bandenkopf benannt und dessen Handeln umrissen hat. Er hat darüber hinaus dargestellt, dass dieser ein Hawala-System betrieb. Zudem ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer die konkret geleistete Aufklärungshilfe zu der Schwere des Unrechts der abgeurteilten Tat und dem Grad des Verschuldens des Angeklagten in Relation gesetzt hat (vgl. hierzu Sander, in: Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1056 f.; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl., § 46b Rn. 16 ff.). Hierzu hätte indes insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil der Angeklagte Verbrechenstaten offenbarte, während seiner Verurteilung Vergehen zugrunde liegen.
2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Ermessensentscheidung der Strafkammer nach § 46b Abs. 1 StGB bei rechtsfehlerfreier Bewertung anders als geschehen ausgefallen wäre. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Da lediglich Wertungsfehler in Frage stehen, können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den vom Angeklagten geleisteten Aufklärungsbeiträgen bestehen bleiben. Neue Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
Menges | | Grube | | Schmidt
| Lutz | | Zimmermann |
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