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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 29.07.2026 – 2 StR 80/26

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:290726U2STR80.26.0

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 13. Juni 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt und eine Entschädigungsregelung wegen der erlittenen einstweiligen Unterbringung getroffen. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Randnummer 2

1. Das Landgericht ist, soweit für die Revision von Bedeutung, zum Krankheitsbild zu folgenden Feststellungen und Wertungen gelangt:

Randnummer 3

Im Rahmen von stationären Behandlungen im Jahr 2017 wurden bei dem Beschuldigten erstmals eine Schizophrenie sowie eine manifeste Alkoholabhängigkeit diagnostiziert. Seit dem Jahr 2019 lehnte er weitere Behandlungen ab. Im Sommer 2023 wurde er zweimal für wenige Wochen in eine Klinik eingewiesen. Ansonsten lebte er im Jahr 2023 auf der Straße oder bei seinen Eltern. Während seiner freiheitsentziehenden Unterbringung ab dem 18. Mai 2024 und seiner einstweiligen Unterbringung in diesem Verfahren ab dem 6. Februar 2025 zeigte sich der Beschuldigte verbal sexuell distanzgemindert gegenüber weiblichem Personal und imponierte parathym.

Randnummer 4

2. Zu den Anlasstaten ist das Landgericht von folgenden Feststellungen und Wertungen ausgegangen:

Randnummer 5

a) Am 24. Mai 2023 bettelte der stark alkoholisierte Beschuldigte. Als die Geschädigte nicht reagierte, beleidigte er sie zunehmend aggressiv. Eine Passantin rief mit ihrem Mobiltelefon die Polizei, worauf der Beschuldigte gegenüber der Passantin und einem hinzugeeilten Anwohner äußerte: „Wenn ich rede, haltet ihr die Klappe, sonst lege ich Euch beide um“ (Fall II.1 der Urteilsgründe).

Randnummer 6

b) Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im Juli 2023 sagte der Beschuldigte in der elterlichen Wohnung zu seiner 19-jährigen Schwester, sie sei seine „Traumfrau“, die er „liebe“ und mit der er eine „Beziehung [...] haben“ wolle. Er hielt sie an den Schultern fest und versuchte sie zu küssen. Gleichzeitig berührte er sie im Bereich ihrer Brust. Es gelang ihr, sich zu befreien, in ihr Zimmer zu flüchten und abzuschließen. Der Beschuldigte schlug mit den Fäusten gegen die Tür. Von ihrem Zimmer aus rief die Geschädigte ihre Mutter an. Währenddessen ließ der Beschuldigte von seinem Vorhaben ab, in das Zimmer zu gelangen. Die Geschädigte erzählte ihrer Mutter am Telefon, dass der Beschuldigte „besoffen“ sei und mit ihr habe schlafen wollen (Fall II.2 der Urteilsgründe).

Randnummer 7

c) Am 18. September 2023 gegen 18:00 Uhr hielt sich der Beschuldigte auf dem Luisenplatz in W. auf, wo er herumtorkelte und Passanten um Geld anbettelte. Nachdem er einen Passanten beleidigt hatte, wurde er von zwei Polizeibeamten kontrolliert, die er ebenfalls beleidigte. Bei seiner anschließenden Verbringung zu einem Streifenwagen leistete er Widerstand und beleidigte die Polizeibeamten weiter. Zudem spuckte er in Richtung einer Polizeibeamtin, ohne sie zu treffen. Am Streifenwagen trat der Beschuldigte nach ihr, traf sie jedoch nicht und machte Kratzbewegungen gezielt in ihre Richtung, wodurch sie leicht am Unterarm verletzt wurde, ohne dass sie blutete. Beim Hinsetzen auf die Rückbank des Streifenwagens trat er erneut mit beiden Beinen in Richtung der Polizeibeamten, wobei er sie erneut nicht traf (Fall II.3 der Urteilsgründe).

Randnummer 8

d) Am 27. September 2023 traf die zur Tatzeit 15-jährige Geschädigte gegen 21:00 Uhr an der Unterführung des Bahnhofs E. auf den alkoholisierten und verwahrlosten Beschuldigten, der sie unvermittelt mit den Worten ansprach: „Du Hübsche, sollen wir noch was zusammen machen?“. Sie antwortete, dass sie das nicht wolle und er weggehen solle. Da er hierauf nicht reagierte, lief die Geschädigte, die sich zunehmend unwohl fühlte, weiter. Der Beschuldigte folgte ihr. Er wiederholte seine Annäherungsversuche mehrfach und rief ihr Unverständliches in verwaschener Sprache zu. Ein Passant forderte ihn auf, die Geschädigte in Ruhe zu lassen. Der Beschuldigte holte sie indes ein und berührte mit seiner Hand ihr Gesäß über ihrer Kleidung. Es handelte sich dabei um eine kurze flüchtige Berührung, ohne dass er Druck ausübte oder gezielt an das Gesäß griff. Um ihm zu entkommen, flüchtete die Geschädigte in die Glasumfassung einer Bushaltestelle, um von dort in einen Bus zu steigen. Eine Freundin kam hinzu. Der Beschuldigte rief nun: „Ihr Nutten, ihr Schlampen“ und „ich schlage euch, ich bringe euch um, ihr Fotzen“. Hierauf schrie ihn die Freundin der Geschädigten an, er solle sich „verpissen“, was der Beschuldigte jedoch nicht tat, so dass sich die Geschädigte und ihre Freundin in ein nahegelegenes Dönerrestaurant flüchteten. Der Beschuldigte ließ sich über den Verkaufsschalter einen Döner geben und versteckte sich neben dem Eingang. Als die Geschädigte und ihre Freundin das Lokal verließen, bewarf der Beschuldigte sie mit leeren Dosen und mit Dönerfleisch, wobei er beide mit einer Dose am Oberschenkel und mit Dönerfleisch an den Haaren traf. Zu Verletzungen kam es nicht, allerdings ekelten sich beide. Der Beschuldigte versuchte, die Freundin der Geschädigten am Arm festzuhalten, was sie jedoch abwehrte. Beide flüchteten in Richtung Bahnsteig, wo sich ein Wartender vor sie stellte und den sich nähernden Beschuldigten fortschickte. Der Beschuldigte bestieg einen Zug, nachdem er bemerkt hatte, dass die Polizei gerufen worden war (Fall II.4 der Urteilsgründe).

Randnummer 9

e) Am 23. Dezember 2023 zerstörte der Beschuldigte mit einem faustgroßen Stein das gläserne Oberlicht des Holztores des elterlichen Anwesens (Fall II.5 der Urteilsgründe).

Randnummer 10

3. Das Landgericht hat diese Fälle rechtlich als rechtswidrige Taten der Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung (Fall II.1 der Urteilsgründe), der sexuellen Belästigung, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung und Beleidigung (Fälle II.2 und II.4 der Urteilsgründe), des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung (Fall II.3 der Urteilsgründe) sowie der Sachbeschädigung (Fall II.5 der Urteilsgründe) gewertet. Von der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Landgericht abgesehen. Zwar sei die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund seiner schizophrenen Erkrankung bei Begehung sämtlicher Taten sicher erheblich eingeschränkt und nicht ausschließbar vollständig aufgehoben gewesen. Bei den vom Beschuldigten verübten Taten habe es sich aber nicht um erhebliche Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB gehandelt. Es bestünden keine besonderen Umstände, die gemäß § 63 Satz 2 StGB die Erwartung begründeten, der Beschuldigte werde infolge seines Zustands seine Unterbringung rechtfertigende erhebliche rechtswidrige Taten begehen.

II.

Randnummer 11

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Randnummer 12

1. Die Entscheidung des Landgerichts, mangels einer hinreichenden Gefahrenprognose von der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Randnummer 13

a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat(en) aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln. Sie muss sich darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Dabei sind die individuell bedeutsamen Bedingungsfaktoren für die bisherige Delinquenz, deren Fortbestand, ihre fehlende Kompensation durch protektive Umstände und das Gewicht dieser Faktoren in künftigen Risikosituationen besonders in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 2021 - 5 StR 390/20, Rn. 16; vom 17. Februar 2022 - 4 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 173, 174, und vom 9. April 2026 - 4 StR 158/25, NStZ-RR 2026, 203, 205 f. Rn. 18; Beschluss vom 23. April 2024 - 4 StR 8/24, NStZ-RR 2024, 305, 306).

Randnummer 14

b) Dem wird die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts nicht gerecht.

Randnummer 15

aa) Die Strafkammer hat bei der Prognose künftiger Taten und deren Erheblichkeit keine Überlegungen dahin angestellt, wie sich der Beschuldigte im Fall II.4 der Urteilsgründe verhalten hätte, wenn Dritte nicht helfend eingegriffen hätten. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Strafkammer, es seien keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Taten „nur durch zufällige Umstände geringfügig“ geblieben seien, nicht belegt. Denn angesichts des beharrlichen Vorgehens des Beschuldigten, der zudem durch das Bewerfen mit Dönerfleisch und leeren Dosen auch einen Angriff auf die körperliche Integrität der Tatopfer unternahm, versteht es sich nicht von selbst, dass der Beschuldigte es ohne die Hilfeleistung Dritter dabei belassen hätte, lediglich die räumliche Nähe der Tatopfer zu suchen.

Randnummer 16

bb) Zudem fehlt es an der erforderlichen umfassenden Vergangenheitsbetrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2024 - 6 StR 154/24, Rn. 8).

Randnummer 17

Das Landgericht hat zwar die Verurteilung des Beschuldigten vom 26. April 2023 wegen sexueller Belästigung in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl im Zustand verminderter Schuldfähigkeit zu einer Geldstrafe unter Darstellung des damals festgestellten Sachverhalts gewürdigt. Es hat jedoch keine Feststellungen zu den Auswirkungen dieser mit den Fällen II.2 und II.4 der Urteilsgründe vergleichbaren Tat getroffen und solche Auswirkungen nicht in seine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose eingestellt.

Randnummer 18

Außerdem hat das Landgericht nicht den Sachverhalt der bis zum 28. April 2023 begangenen Nachstellung, die mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2023 geahndet worden war, dargestellt und gewürdigt. Dem damals festgestellten Tatgeschehen konnte indes Bedeutung bei der Prognose künftiger Taten zukommen.

Randnummer 19

2. Die Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils. Von der Aufhebung sind auch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Bei Aufhebung eines den Antrag im Sicherungsverfahren ablehnenden Urteils können Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Beschuldigte mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte, nicht anders als bei Aufhebung eines freisprechenden Urteils jedenfalls bei einem wie hier schweigenden und in seiner Fähigkeit zu einer verständigen Einlassung zur Sache krankheitsbedingt beeinträchtigten Beschuldigten nicht als Grundlage einer möglichen Unterbringung bestehen bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2025 - 2 StR 219/25, Rn. 17 mwN). Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, zum subjektiven Tatbestand nähere Feststellungen zu treffen. Insbesondere die bisherigen Feststellungen zu Fall II.4 der Urteilsgründe tragen nicht die Annahme einer sexuellen Belästigung.

Randnummer 20

3. Der Ausspruch über die Entschädigung des Beschuldigten entfällt mit der Aufhebung des Urteils (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 2026 - 1 StR 549/25, Rn. 3, und vom 16. Juli 2026 - 4 StR 659/25, Rn. 12).

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