Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.09.2026 – 2 StR 771/25
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:100926B2STR771.25.0
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. November 2024,
a) soweit es ihn und den Mitangeklagten S. betrifft, aufgehoben im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit den Feststellungen
aa) zu den tatsächlichen Rückerstattungen an die Geschädigten im Fall II.2 der Urteilsgründe,
bb) zu den zur Umwandlung in Kryptowährungen weitertransferierten und den an den Angeklagten und den Mitangeklagten ausgekehrten Beträgen,
b) soweit es den Angeklagten betrifft, im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass Zinsen als Gesamtschuldner zu entrichten sind,
aa) an die Adhäsionsklägerin G. ab dem 25. Oktober 2022,
bb) an den Adhäsionskläger Y. ab dem 13. Juli 2021.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, die durch die Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägern G., Y., H., En. und Ei. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten und den Mitangeklagten S. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 30 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und neun Monaten (Angeklagter D.) beziehungsweise von sieben Jahren und neun Monaten (Mitangeklagter S.) verurteilt. Zudem hat es gegen beide Angeklagten ein eingeschränktes Gewerbeverbot verhängt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.055.461,51 Euro als Gesamtschuldner sowie von Tatmitteln angeordnet und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt - unter teilweiser Erstreckung auf den Mitangeklagten S. - den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch, der angeordneten Maßregel sowie der Einziehung zahlreicher Tatmittel keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hat die Entscheidung zur Einziehung des Wertes von Taterträgen keinen Bestand.
a) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen betrieben die Angeklagten in der Zeit von November 2019 bis Dezember 2021 gemeinsam 30 sukzessiv eingerichtete Online-Fake-Shops unter verschiedenen Internet-Domains. Unter Vorspiegelung ihrer Lieferbereitschaft schädigten sie eine Vielzahl von Personen, die in Erwartung der Lieferung im Wege der Vorkasse den Kaufpreis auf die von den Angeklagten angegebenen Scheingeschäftskonten überwiesen. Zur Verschleierung ihrer Täterschaft sowie der Geldflüsse wirkten die Angeklagten mit weiteren Personen über das Internet zusammen, die ihnen fortwährend Online-Bankkonten zur Nutzung als Scheingeschäftskonten zur Verfügung stellten, die, wie alle Beteiligten wussten, unter Fremd- oder Falschpersonalien eingerichtet worden waren (sog. Bankdrops). Dabei war es die Aufgabe dieser Personen, der sog. Bankdropler, die 50 Prozent der ertrogenen Beträge erhielten, die Zielkonten zu verwalten, die Angeklagten fortlaufend mit Hilfe von Exceltabellen über den Stand der eingegangenen Gelder zu informieren und diese Gelder in Kryptowährungen zu tauschen, um die Gelder zu sichern. Anschließend kehrten sie den Angeklagten deren Anteil in der Kryptowährung aus.
Die Wirtschaftsstrafkammer hat auf dieser Grundlage die „weitere Feststellung“ getroffen, „dass die Angeklagten bei wirtschaftlicher Betrachtung die tatsächliche Mitverfügungsgewalt an den Geschädigtengeldern besaßen, die auf den sog. Bankdrops [...] eingingen“. Eine Gesamtschau zeige, dass die Angeklagten und „ihre jeweiligen bandenmäßigen Unterstützer auf Grundlage ihrer Absprachen einig darüber waren, dass jedem von ihnen die Mitverfügungsgewalt über die Gesamtheit der Geschädigtengelder zukommen sollte, die auf den Zielkonten jeweils eingingen“.
b) Bei der „Feststellung“ der Wirtschaftsstrafkammer, die Angeklagten hätten Mitverfügungsgewalt an den auf den Zielkonten eingegangenen Geldern erlangt, handelt es sich inhaltlich um eine Wertung, die von den im Übrigen insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen nicht getragen wird.
aa) Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Ein Vermögenswert ist durch die Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. April 2026 - 3 StR 556/25, Rn. 17). Die Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag dabei die fehlende Darlegung der Erlangung tatsächlicher (Mit-)Verfügungsgewalt nicht zu ersetzen. Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des durch die Tat Erlangten - mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung - nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte. Dabei genügt es, dass der Tatbeteiligte zumindest faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2026 - 3 StR 556/25, Rn. 17 mwN). Geht es um den Zufluss aus Betrugstaten erlangter Gelder auf ein Konto, kommt es darauf an, ob der Täter faktisch über die aus den Überweisungen resultierenden Guthaben verfügen kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2026 - 4 StR 391/25, Rn. 18); da es sich bei dem Erlangen um einen tatsächlichen Vorgang handelt, sind die zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse hierfür unerheblich (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2024 - 4 StR 456/22, Rn. 51, und vom 26. März 2025 - 5 StR 436/24, NZWiSt 2025, 394, 396 Rn. 17). Eine Verfügungsmacht in diesem Sinne ist anzunehmen, soweit der Täter oder Teilnehmer Zugriff auf das Konto hat, da ihm entweder die Zugangsdaten für das Online-Banking oder aber eine Bankkarte nebst PIN überlassen worden ist. Gleiches gilt, wenn zwar nicht der Täter selbst die erforderlichen Daten besitzt, wohl aber ein anderer, der sich dem Willen des Täters unterwirft und auf dessen Anforderung auf das Bankguthaben zuzugreifen vermag (vgl. BGH, Urteile vom 26. März 2025 - 5 StR 436/24, NZWiSt 2025, 394, 396 Rn. 20 ff., und vom 30. Juli 2026 - 4 StR 391/25, Rn. 18). Hingegen scheidet faktische Verfügungsgewalt mittels eines anderen aus, solange die Durchsetzung einer entsprechenden Zusage von dessen Willen abhängig bleibt, etwa weil er zur Auskehr der Gelder gegenüber dem Täter vereinbarungsgemäß nur gegen eine Belohnung bereit ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2025 - 5 StR 436/24, NZWiSt 2025, 394, 397 Rn. 23) oder weil er den Geldfluss und die Beuteteilung so eigenständig steuert, dass der Täter tatplangemäß einzelne Gelder erst durch den Eingang auf seinen eigenen Konten oder deren Aushändigung in bar erlangt (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18, wistra 2019, 234, 235 Rn. 12, und vom 25. April 2024 - 4 StR 456/22, Rn. 52).
bb) Hieran gemessen belegen die Feststellungen keine Mitverfügungsgewalt der Angeklagten an den auf den Zielkonten eingegangenen Geldern. Ein wie auch immer gearteter unmittelbarer Zugriff der Angeklagten auf die Scheingeschäftskonten ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Vielmehr war es die Aufgabe der „Bankdropler“, die Zielkonten zur Verfügung zu stellen, diese zu verwalten und die hierauf eingehenden Gelder in einer Kryptowährung zu sichern. Erst anschließend überwiesen sie 50 Prozent der eingegangenen Gelder in der Kryptowährung an die Angeklagten auf die von diesen angegebenen Zielwallets. Dabei lag das Risiko eines misslungenen Umtausches der inkriminierten Kundengelder in die Kryptowährung ausweislich der festgestellten Chats bei den „Bankdroplern“. Dass diese die Angeklagten mittels einer Exceltabelle über den Stand der Zahlungseingänge auf dem Laufenden hielten, begründet keine tatsächliche Mitverfügungsgewalt der Angeklagten an den eingegangenen Geldern.
c) Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen. Die Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen. Indes halten die Feststellungen im Übrigen an zwei Stellen der der Urteilsgründe der rechtlichen Prüfung nicht stand, sodass sie insoweit der Aufhebung unterliegen.
aa) Im Fall II.2 der Urteilsgründe sind die Feststellungen zu den Rückbuchungen, mithin die festgestellten Rückzahlungen an Geschädigte, widersprüchlich. Das Landgericht hat Rückbuchungen zu den Bestellvorgängen 1, 4, 17, 34, 44, 52 und 55 in Höhe von insgesamt 1.684,93 Euro festgestellt. Dies steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu den Ausführungen in der Beweiswürdigung, wonach die Rückbuchungen die Bestellvorgänge 10, 21, 48, 50 und 61 im Gesamtumfang von 1.916,95 Euro betrafen.
bb) Darüber hinaus unterfallen die Feststellungen zu den „von den Unterstützern der Angeklagten absprachegemäß von den Zielkonten weitertransferiert[en] und in Kryptowährungen umgewandelt[en]“ Taterträgen der Aufhebung. Zwar sind weder die von der Wirtschaftsstrafkammer vorgenommene Schätzmethode noch die aufgezeigten Schätzgrundlagen dem Grunde nach zu beanstanden. Indes kann der Senat die aufgezeigten Ergebnisse rechnerisch nicht nachvollziehen. Die Addition der eingegangenen Gelder in den Fällen II.1 bis II.11 und II.24 der Urteilsgründe führt bereits zu einem Betrag von 1.005.425,37 Euro (hingegen 664.046,38 Euro im Urteil), so dass sich bei einem aus „der Auswertung der Kontounterlagen der Zielkonten“ ergebenden weitertransferierten Betrag von 629.011,37 Euro kein Anteil von 94,72 Prozent errechnet. Diesen Anteil hat die Wirtschaftsstrafkammer indes in ihre weitere Schätzung zur Ermittlung der an die Angeklagten ausgekehrten Beträge maßgeblich einfließen lassen.
d) Die aufgezeigten Rechtsfehler betreffen den Mitangeklagten S. in gleicher Weise. Die Aufhebung ist daher gemäß § 357 StPO auf ihn zu erstrecken, nachdem er seine Revision zurückgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 2 StR 446/18, Rn. 2).
2. Auch der Adhäsionsausspruch bedarf der Korrektur.
a) Die von der Adhäsionsklägerin G. gesamtschuldnerisch geltend gemachten Prozesszinsen sind ab dem Tag zu entrichten, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. April 2024 - 6 StR 74/24, Rn. 2 mwN). Dies ist hier, anders als vom Landgericht angenommen, nicht der 1. August 2022, sondern der 25. Oktober 2022, denn ausweislich des vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Eingangsstempels ist der zunächst an die Staatsanwaltschaft gerichtete Adhäsionsantrag erst am 24. Oktober 2022 bei dem Landgericht eingegangen. Die Änderung des Adhäsionsausspruchs ist nicht auf den Mitangeklagten zu erstrecken. Denn es liegt kein Fall des § 357 StPO vor, weil die Aufhebung nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344).
b) Der Adhäsionskläger Y. hingegen hat - wie von ihm geltend gemacht - Anspruch auf Verzugszinsen aus dem rechtsfehlerfrei zuerkannten Schadenersatzanspruch in Höhe von 637 Euro gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4, § 288 Abs. 1, § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach dem Schadensereignis. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Angeklagten betreffend den Schadenersatzanspruch auch ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB in Verzug gerieten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2008 - 2 StR 190/08, NStZ 2009, 109, und vom 5. September 2019 - 3 StR 306/19, Rn. 2 mwN). Indes ist der Tag, der dem Schadensereignis folgt, nicht der von der Wirtschaftsstrafkammer angenommene 2. August 2021, sondern der 13. Juli 2021. Der Senat ist durch das Verschlechterungsverbot nicht gehindert, die Zinsentscheidung auf das rechtlich zutreffende frühere und damit für den Angeklagten ungünstigere Datum zu ändern, denn bei den im Adhäsionsverfahren verfolgten Ansprüchen handelt es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - 4 StR 426/23, ZfSch 2024, 644 Rn. 3).
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Wirtschaftsstrafkammer ungeachtet des im Übrigen sehr sorgfältigen Urteils jenseits von Rundungsfehlern im Eurocent-Bereich bei den Berechnungen vereinzelt geringfügige Additionsfehler zum Nachteil der Angeklagten unterlaufen sind, die zwar die Feststellungen selbst unberührt lassen, indes im zweiten Rechtsgang bei der Berechnung des für die Entscheidung nach § 73 Abs. 1 StGB maßgeblichen Tatertrags zu berichtigen sein dürften.
Im Fall II.4 der Urteilsgründe beläuft sich die „Summe unausgeglichener Vermögensschäden Anzeige erstattender Geschädigter mit Bezug zu Konten ohne Buchungsunterlagen“ rechnerisch nicht auf 70.000,19 Euro, sondern auf 70.358,16 Euro. Es lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass die Wirtschaftsstrafkammer einen weiteren nicht zurückgebuchten Teilschadensbetrag in Höhe von 348 Euro berücksichtigt hat. Nach dessen Abzug von der Differenz in Höhe von 357,97 Euro bleibt der vorbenannte Schätzbetrag um 9,97 Euro zu hoch. Hinzu kommt, dass die Summe der rechtsfehlerfrei festgestellten Bestellvorgänge in diesem Fall, bei denen es weder zu einem Zahlungseingang auf einem Scheingeschäftskonto noch zu einem Ausgleich auf dem Konto des Geschädigten gekommen ist, rechnerisch nicht 10.341,81 Euro, sondern 10.614,86 Euro beträgt. Die Wirtschaftsstrafkammer hat insoweit einen um 273,05 Euro zu niedrigen Betrag in Abzug gebracht, so dass die Schadensberechnung um diesen Betrag und die hierauf basierenden Schätzbeträge überhöht ausfällt.
Im Fall II.24 der Urteilsgründe beträgt die Summe der rechtsfehlerfrei festgestellten belegten Bestellvorgänge rechnerisch nicht 19.976 Euro, sondern 18.513 Euro.
Menges | | Meyberg | | Grube
| Schmidt | | RiBGH Dr. Zimmermann ist wegen Urlaubs gehindert zu signieren. |
| | | Menges |
Zitierte Vorschriften
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 2 StR 771/25 entschieden?“