Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.07.2026 – 2 StR 66/26
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:140726B2STR66.26.0
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. November 2025, soweit er verurteilt ist,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in zwölf Fällen und des Diebstahls schuldig ist;
b) aufgehoben im Ausspruch über die Einzelstrafe zu Fall 6 der Urteilsgründe; diese entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges in 13 Fällen und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.450 Euro angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall einer Einzelstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Fälle 5 und 6 der Urteilsgründe als tatmehrheitliche Vergehen des Betruges begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach den Feststellungen nutzte der Angeklagte ab Juli 2024 mehrfach das Vertrauen des kognitiv eingeschränkten L. aus, indem er diesem gegenüber wahrheitswidrig behauptete, „kurzzeitig finanzielle Hilfe zu benötigen“, die er später „zurückzahlen“ wolle. Daraufhin hob der über die Rückzahlungsbereitschaft irrende L. an Geldautomaten mehrfach Bargeldbeträge ab und übergab sie dem Angeklagten. Zu Rückzahlungen kam es - wie vom Angeklagten von vornherein geplant - nicht. Am 6. August 2024 hob L. um 0.07 Uhr an einem Geldautomaten 500 Euro ab und überließ sie dem Angeklagten (Fall 5 der Urteilsgründe); kurz darauf um 0.16 Uhr hob er an einem anderen Automaten weitere 200 Euro ab und händigte sie dem Angeklagten aus (Fall 6 der Urteilgründe).
Das Landgericht ist von zwei tatmehrheitlichen Fällen des Betruges ausgegangen. Diese Wertung setzt voraus, dass die zweite Abhebung auf einer neuen Täuschungshandlung des Angeklagten beruhte. Sollte der Geschädigte dagegen die Leistung aufgrund einer einzigen, zeitlich vor der ersten Abhebung liegenden Täuschungshandlung erbracht haben, wäre lediglich ein Betrugsfall anzunehmen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. März 2023 - 1 StR 281/22, NZWiSt 2023, 317, 318 Rn. 9; Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 2 StR 337/19, wistra 2020, 149, 150 Rn. 5). Die für die konkurrenzrechtliche Bewertung erforderlichen Feststellungen hat die Strafkammer nicht getroffen. Der Senat ändert - da angesichts der mitgeteilten Beweislage in einer neuen Hauptverhandlung keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind - den Schuldspruch betreffend die Fälle 5 und 6 der Urteilsgründe ab und fasst die Fälle zu einer einzigen Tat zusammen. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der in Fall 6 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe, die ebenso wie die in Fall 5 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe zehn Monate Freiheitsstrafe beträgt. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Der Senat schließt angesichts der sonst verhängten Einzelstrafen, von denen neben der Einsatzstrafe (Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten) drei auf Freiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten, zwei auf Freiheitsstrafen von einem Jahr, verbleibende sechs auf Freiheitsstrafen von zehn Monaten und eine auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten lauten, aus, dass das Tatgericht zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre, wenn es die entfallende Einzelstrafe nicht berücksichtigt hätte.
3. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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