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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.11.2007 – 2 StR 533/07

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 24. Juli 2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die - im Übrigen vom Angeklagten auch nicht begründete - Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte ausweislich des beweiskräftigen Protokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) nach Verkündung des Urteils mit Zustimmung seines Verteidigers auf Rechtsmittel verzichtet hat. Der Angeklagte war zuvor mündlich über die Rechtsmittelmöglichkeit belehrt worden und hatte den Vordruck StP 337 ausgehändigt erhalten. Dem Angeklagten war neben der allgemeinen Belehrung gemäß § 35 a StPO auch eine qualifizierte Rechtsmittelbelehrung (im Sinne von BGHSt 50, 40) erteilt worden. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Infolge der Rechtsmittelverzichtserklärung ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen eingelegte Revision ist somit nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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