Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.12.2001 – 2 StR 513/01
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Gründe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember
einstimmig beschlossen:
1. Nach Versäumung der vorgeschriebenen Form der Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Juli 2001 wird dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung begegnet keinen Bedenken. Das Landgericht hat - neben einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren für eine im Jahre 1998 begangene Straftat - nach § 32 JGG eine weitere Freiheitsstrafe von drei Jahren für eine Straftat verhängt, die der Angeklagte noch als Jugendlicher begangen hat. Der Berücksichtigung dieser Straftat nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB steht nicht entgegen, daß gegen Jugendliche und Heranwachsende (§§ 7, 106 Abs. 2 JGG) Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden darf. Damit wird nicht ausgeschlossen, daß Jugendgerichte auch gegen Erwachsene wegen Straftaten, die sowohl im Jugendlichen- oder Heranwachsendenalter als auch im Erwachsenenalter begangen wurden, auf Sicherungsverwahrung erkennen dürfen (BGHSt 25, 44, 51). Es reicht aus, daß der Täter wenigstens eine der Symptomtaten als Erwachsener begangen hat (so für die in den Voraussetzungen vergleichbare Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB: BGH NJW 1976, 301 und h. M., vgl. Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 53; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 66 Rdn. 49 m.w.N.).
Zitierte Vorschriften
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