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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.11.2024 – 2 StR 509/24

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:051124B2STR509.24.0

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Randnummer 2

2. Die Kostenbeschwerde war zu verwerfen, da die im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Menges Zeng Schmidt

Zimmermann Herold

Zitierte Vorschriften

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