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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.03.2022 – 2 StR 494/21

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Juni 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als bereits vollstreckt gelten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

1. Aufgrund des im angefochtenen Urteil im Einzelnen dargelegten Verfahrensgangs ist von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von rund zwei Jahren auszugehen: Das Verfahren ist am 3. Januar 2019 bei der Strafkammer eingegangen und bis Anfang Mai 2021 „nicht gefördert worden“, und zwar aus – dort näher dargelegten – „Gründen, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat“; die vom Landgericht zugrunde gelegte Verfahrensverzögerung von „jedenfalls“ einem Jahr ist deshalb nicht ausreichend.

Randnummer 2

Um eine weitere Verzögerung zu vermeiden und um jede weitere Beschwer des Angeklagten auszuschließen, stellt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1a StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 StR 384/20, juris Rn. 10 mwN) fest, dass von der verhängten Freiheitsstrafe zwei Monate Freiheitsstrafe als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.

Randnummer 3

2. Da die im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision des Angeklagten nur einen geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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