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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.03.2013 – 2 StR 488/12

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Angeklagten J. gegen den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO wird nicht behauptet.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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