Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.06.2007 – 2 StR 48/07
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. Juli 2006 im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes dahin geändert, dass der Verfall des Wertersatzes in Höhe von 91.916,34 € angeordnet wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 97.386,48 € angeordnet.
Der Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes war dahin zu ändern, dass der Verfall des Wertersatzes in Höhe von 91.916,34 € angeordnet wird.
Die Urteilsfeststellungen tragen die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 97.386,48 € nicht, sondern nur in Höhe von 91.916,34 € wie das Landgericht selbst erkennt (UA S. 100). In dieser Höhe war der Verfall des Wertersatzes anzuordnen. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalt hat der Senat die Änderung selbst vorgenommen.
Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 2 StR 48/07 entschieden?“