Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.04.2013 – 2 StR 458/12
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das Revisionsvorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung über die Verwerfung der Revision als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO berücksichtigt. Der Senatsbeschluss bedurfte keiner Begründung.
Zitierte Vorschriften
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