Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.03.2008 – 2 StR 45/08

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Oktober 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung von fünf Mobiltelefonen und 18 SIM-Karten angeordnet wurde.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Soweit die Revision sich gegen den Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils wendet, ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das gilt auch für die - ersichtlich auf § 73 d StGB gestützte - Verfallsanordnung.

Randnummer 2

Hinsichtlich der Einziehung der sichergestellten Mobiltelefone und SIM-Karten hat der Generalbundesanwalt die Aufhebung des Urteils beantragt, weil sich aus den Urteilsfeststellungen kein hinreichend konkreter Zusammenhang zu der abgeurteilten Tat ergebe. Dem kann sich der Senat im Ergebnis trotz der Urteilsausführungen UA S. 32 nicht verschließen.

Randnummer 3

Eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO ist angesichts des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 2 StR 45/08 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten