Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.10.2010 – 2 StR 440/10
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. Mai 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, sie führt jedoch zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung.
Die Feststellungen der Kammer tragen die Verurteilung wegen schweren Raubes nicht. Da der Angeklagte und die nicht revidierenden Mitangeklagten in allen drei Fällen die Kassiererinnen der Tankstellen unter Vorhalt einer ungeladenen Waffe gezwungen haben, die Tageseinnahmen herauszugeben, liegt kein schwerer Raub vor, der eine Wegnahme voraussetzen würde, sondern jeweils eine gemeinschaftlich begangene schwere räuberische Erpressung nach § 253 Abs. 1, §§ 255, 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2 StGB.
Die ohne Hinweis nach § 265 StPO mögliche Schuldspruchänderung berührt den Strafausspruch nicht, da die jeweiligen Strafrahmen gleich geblieben sind.
Zitierte Vorschriften
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