Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.03.2022 – 2 StR 431/21
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Revisionen der Nebenkläger B. K. und I. K. gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Januar 2021 werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten insoweit entstandenen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagen wegen Totschlags zum Nachteil des Bruders bzw. des Vaters der Nebenkläger zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen richten sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründeten Revisionen der Nebenkläger.
Die Rechtsmittel erweisen sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Die Revision rügt lediglich ohne nähere Begründung die Verletzung materiellen Rechts, so dass sie unzulässig ist. Dem Revisionsantrag ist nichts zu entnehmen, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Nebenkläger können nach der gesetzlichen Regelung des § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenklage in der Regel eines Revisionsvortrags, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Eine dahingehende Auslegung ist hier auf der Grundlage der nur allgemein erhobenen Sachrüge nicht möglich (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 2 StR 10/21, BeckRS 2021, 55, 75).“
Dem schließt der Senat sich an.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 2 StR 431/21 entschieden?“