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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.10.2005 – 2 StR 426/05

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 12. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die gemäß § 347 Abs. 2 StPO vorgelegte Revision des Angeklagten ist zwar rechtzeitig eingelegt, aber entgegen § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht begründet worden.

Sie war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Rissing-van Saan Bode Otten

Zitierte Vorschriften

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