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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.04.2003 – 2 StR 421/02

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Juni 2002 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Nebenklägerin beanstandet - ohne einen konkreten Antrag zu stellen - die fehlerhafte Anwendung des § 21 StGB. Damit erweist sich die Revision als unzulässig, denn nach der in § 400 Abs. 1 StPO getroffenen Regelung kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.

Rissing-van Saan Otten RiBGH Rothfuß

ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert

Rissing-van Saan

Zitierte Vorschriften

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