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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.06.2009 – 2 StR 41/09

Spruchkörper
2. Strafsenat

Gründe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Juni

Randnummer 2009

gemäß § 396 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass sich Frau K. dem Verfahren gegen D. K. wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat. Die ursprünglich beantragte Bestellung von Rechtsanwalt Sch. als Beistand ist nicht veranlasst, nachdem dieser zwischenzeitlich mitgeteilt hat, die Nebenklägerin nicht weiter vertreten zu wollen.

2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerin ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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