Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.08.2026 – 2 StR 370/26
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:110826B2STR370.26.0
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 18. Mai 2026 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Senat hatte auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 15. Oktober 2025 (2 StR 408/25) das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs erneut zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Senat hatte das frühere Urteil im Strafausspruch aufgehoben, da die Strafkammer zwar der Sache nach das Vorliegen einer Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB belegt, jedoch die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach dieser Vorschrift nicht erörtert und das ihr eingeräumte Ermessen nicht erkennbar ausgeübt, sondern ohne Weiteres den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB herangezogen hatte, der Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vorsieht. Ungeachtet der im Verhältnis zu einem früheren Mitangeklagten bereits erheblich niedrigeren Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Strafe hatte der Senat nicht ausschließen können, dass die Strafkammer, hätte sie das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und ausgeübt, entweder von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB abgesehen oder dessen Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB verschoben hätte und so zu einer noch niedrigeren Strafe gelangt wäre.
Im neuen Urteil hat das Landgericht nunmehr in Ausübung des ihm durch § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB eingeräumten Ermessens den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB nach § 49 Abs. 1 StGB verschoben und aus dem sich so ergebenden Strafrahmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis elf Jahren und drei Monaten vorsieht, erneut eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt.
2. Der Strafausspruch hält der Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand.
Zwar ist die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung kein Maßstab für die Bemessung der Strafe in dem neuen Urteil. Hält jedoch das neu entscheidende Tatgericht eine gleich hohe Strafe wie im früheren Urteil für erforderlich, so hat es dies, insbesondere wenn es - wie hier - von einem wesentlich niedrigeren Strafrahmen ausgeht, eingehend zu begründen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82, NJW 1983, 54; vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13; vom 10. Oktober 1990 - 2 StR 446/90, StV 1991, 19, und vom 8. Juli 2020 - 1 StR 196/20, Rn. 6).
Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Den Ausführungen des Landgerichts lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen es trotz des reduzierten Strafrahmens auf eine gleich hohe Strafe wie im früheren Urteil erkannt hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler zu einer noch niedrigeren Strafe gelangt wäre.
3. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); in diesem Umfang ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
4. Ergänzend bemerkt der Senat:
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2025 hatte der Senat die dem Strafausspruch zugehörigen Feststellungen des Urteils im ersten Rechtsgang aufrechterhalten. Das neue Tatgericht war an sie gebunden und damit gehindert, nochmals umfassende Feststellungen zur Person des Angeklagten zu treffen. Bei dieser Fallgestaltung waren ihm vielmehr auch zur Person des Angeklagten nur ergänzende Feststellungen eröffnet, die mit den bindend gewordenen ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden müssen (BGH, Urteile vom 9. April 2015 - 4 StR 585/14, NStZ 2015, 600, 601, und vom 12. Mai 2021 - 5 StR 4/21, NStZ 2021, 628, 629 Rn. 14). Dass das Landgericht die Feststellungen zur Person im zweiten Rechtsgang umfassend erneut getroffen hat, gefährdet ihren Bestand hier indes nicht, da sie, soweit sie diese nicht lediglich ergänzen, identisch zu den im ersten Rechtsgang bindend getroffenen sind.
Zeng | | RiBGH Dr. Appl ist wegen Urlaubs gehindert zu signieren. | | RiBGH Meyberg ist wegen Urlaubs gehindert zu signieren.
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