Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.12.2012 – 2 StR 364/12
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten A. Z. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2012, soweit es die Angeklagte betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten A. Z. sowie die Revision des Angeklagten Ar. Z. werden als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte Ar. Z. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten Ar. Z. ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das gilt gleichermaßen hinsichtlich des Schuldspruchs gegen die Angeklagte A. Z. . Dagegen hält der Strafausspruch gegen diese Angeklagte der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat die Anwendung von § 31 BtMG mit der Begründung abgelehnt, der Polizei seien, als die Angeklagte ihre Bekannte K. K. als Mitauftraggeberin und Überwacherin des von ihr durchgeführten Rauschgifttransports bezeichnete, "die Daten" von Frau K. bereits bekannt gewesen (UA S. 17). Diese Begründung ist fehlerhaft. Nach den Feststellungen wurde in der Tasche der Angeklagten ein Foto von K. K. aufgefunden; daher hielt man nach ihr im Flughafen "Ausschau", fand sie aber nicht. Damit war jedenfalls eine Tatbeteiligung von Frau K. nicht bekannt, auch wenn insoweit "ein Verdacht" bestand (UA S. 9). Die anschließende vollständige Aufklärung der Tatbeteiligung von K. durch die Angeklagte konnte daher zur Anwendung des § 31 BtMG führen.
Zitierte Vorschriften
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