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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.09.2021 – 2 StR 329/21

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für dessen Wiedererteilung bestimmt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Randnummer 2

Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist der 4. Strafsenat zuständig.

Randnummer 3

Nach den Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs über die Zuweisung von Verkehrsstrafsachen an den 4. Strafsenat (Geschäftsverteilungsplan 2021 S. 16) ist diesem die Prüfung vorbehalten, ob im Fall 1 der Urteilsgründe eine rechtswidrige Tat nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegt. Das Landgericht hat dies geprüft und verneint. Das Revisionsgericht ist aber nicht durch § 358 Abs. 2 StPO gehindert, diese Bewertung in Frage zu stellen. Die Zuständigkeit für Verkehrsstrafsachen steht auch nicht deshalb in Frage, weil es um die Prüfung des Vorliegens der rechtswidrigen Tat eines Schuldunfähigen im Sicherungsverfahren geht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 – 1 StR 613/10).

Randnummer 4

Der 4. Strafsenat, der dazu angehört wurde, tritt der Abgabe des Verfahrens nicht entgegen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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