Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.09.2007 – 2 StR 264/07
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II 3 und 31 der Gründe des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 22. Februar 2007 verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in 42 Fällen schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Soweit der Angeklagte in den Fällen II 3 und 31 der Urteilsgründe verurteilt wurde, hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus den in seiner Antragsschrift vom 13. August 2007 genannten Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Teileinstellung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Nach der Teileinstellung hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe kann auch nach der Teileinstellung und dem damit verbundenen Entfallen zweier Einzelstrafen von jeweils einem Jahr bestehen bleiben. Im Hinblick auf die große Zahl und die Höhe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne die beiden entfallenen Einzelstrafen eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
Rissing-van Saan Solin-Stojanović Rothfuß
Zitierte Vorschriften
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