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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.06.2001 – 2 StR 255/01

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Der Beschluß des Landgerichts Gießen vom 3. April 2001, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 28. Dezember 2000 verworfen worden ist, wird aufgehoben.

Gründe

Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt D. , hat dargelegt und anwaltschaftlich versichert, daß er die Revisionsbegründung am 20. März 2001 persönlich bei der Posteingangsstelle des Landgerichts Gießen abgegeben hat. Da keine Anhaltspunkte gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben bestehen, ist bewiesen, daß die Revisionsbegründung am 20. März 2001 und damit rechtzeitig eingegangen ist. Auf den Antrag des Verteidigers nach § 346 Abs. 2 StPO ist daher der die Revision verwerfende Beschluß des Landgerichts aufzuheben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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