Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.11.2004 – 2 StR 252/04
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 24. August 2004 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz für das Rechtsmittelverfahren ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 960,-- € für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe dieser Gebühr ergibt sich aus der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren in Verbindung mit Vorbemerkung 3.1 und Ziffern 3130, 3113 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in der seit 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Das neue Recht ist hier nach § 72 Nr. 2 GKG anzuwenden, weil die Verurteilung nach dem Inkrafttreten der Neufassung rechtskräftig geworden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
Rissing- van Saan Otten Rothfuß
Zitierte Vorschriften
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