Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.12.2021 – 2 StR 241/21
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. November 2020 – soweit es ihn betrifft – im Ausspruch über die Einziehung dahin abgeändert, dass aus dem Vermögen des Angeklagten ein Geldbetrag von 29.000 Euro, in diesem Umfang gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten M. K. , eingezogen wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem hat es angeordnet, dass aus dem Vermögen des Angeklagten ein Geldbetrag von 30.000 Euro, in dieser Höhe gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten M. K. , eingezogen wird. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Abänderung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die Einziehungsentscheidung erweist sich jedoch als rechtsfehlerhaft, soweit die Strafkammer die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 30.000 Euro, in diesem Umfang gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten M. K. angeordnet hat. Nach den Feststellungen erlangten der Angeklagte sowie der Angeklagte M. K. im Fall 9 14.000 Euro und im Fall 10 15.000 Euro, mithin insgesamt lediglich 29.000 Euro. In diesem Umfang bedurfte die Einziehungsentscheidung einer Korrektur.
3. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit sämtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Zitierte Vorschriften
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