Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.08.2010 – 2 StR 217/10
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Anhörungsrüge des Angeklagten wird der Beschluss des Senats vom 12. Mai 2010, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben und die Sache in den Stand vor dieser Entscheidung zurückversetzt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. November 2009 wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. November 2009 durch Beschluss vom 12. Mai 2010 verworfen, weil der Beschwerdeführer wirksam auf Rechtsmittel verzichtet habe und die Revision daher unzulässig sei. Auf die hiergegen erhobene Anhörungsrüge war der Beschluss gemäß § 356a Satz 1 StPO aufzuheben. Wie sich aus den vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerungen unzweifelhaft ergibt, ist entgegen der - widersprüchlichen - Protokollierung ein Rechtsmittelverzicht tatsächlich nicht erklärt worden.
Die Sache war daher in den Stand vor der Senatsentscheidung vom 12. Mai 2010 zurückzuversetzen. Die Revision des Angeklagten war auf den Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung das Vorliegen eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat.
Rissing-van Saan Fischer Appl
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 2 StR 217/10 entschieden?“