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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.03.2022 – 2 StR 211/21

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2022 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Februar 2022 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Januar 2021 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der am 2. März 2022 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO).

Randnummer 2

Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat die sachlich-rechtlichen Angriffe des Angeklagten gegen den Strafausspruch, zu denen der Generalbundesanwalt Stellung genommen und der Verurteilte repliziert hat, zur Kenntnis genommen und in seine Erwägung einbezogen. Um bei diesem Verfahrensstand nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden zu können, muss er sich nur im Ergebnis, nicht aber auch in allen Teilen der Begründung dem Antrag der Staatsanwaltschaft anschließen. Er ist auch verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, seine Entscheidung zu begründen (vgl. BVerfG, NStZ 2002, 487, 488 f. und NJW 2014, 2563, 2564).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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