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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.08.2026 – 2 StR 20/26

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:250826B2STR20.26.0

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. September 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Anklagevorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Randnummer 2

1. Das Landgericht hat zum Tatvorwurf folgende Feststellungen getroffen:

Randnummer 3

Der Angeklagte, der im Tatzeitpunkt unter einer paranoiden Schizophrenie, einem Cannabis- und Alkoholmissbrauch, einer dissozialen Akzentuierung der Persönlichkeit und einer akuten Intoxikation mit multiplen Substanzen (Alkohol, Cannabis, Benzodiazepine und Kokain) litt, packte am 16. Dezember 2024 in Kassel durch die geöffnete Seitenscheibe der Fahrertür eines Polizeifahrzeugs einen Polizeibeamten anlasslos mit der linken Hand an der Schutzweste und schlug mit der rechten Hand mehrfach auf dessen Kopf ein. Als der Geschädigte die Fahrzeugtür öffnete, trat der Angeklagte mit Anlauf so dagegen, dass der linke Unterschenkel des Geschädigten in der Tür eingeklemmt wurde. Anschließend ließ er sich widerstandslos festnehmen.

Randnummer 4

2. Die an diese Feststellungen anknüpfende Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist bereits nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, das Landgericht sei sich bewusst gewesen, dass die Unterbringung nach § 63 StGB nur angeordnet werden darf, wenn zweifelsfrei feststeht, dass bei der Begehung der Tat auf Grund einer überdauernden Störung entweder die Einsichtsfähigkeit des Unterzubringenden sicher ausgeschlossen oder seine Steuerungsfähigkeit sicher zumindest erheblich vermindert war.

Randnummer 5

a) Dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung sicher ausgeschlossen war, hat das Landgericht nicht widerspruchsfrei festgestellt. Zwar findet sich in den Urteilsgründen der Satz, der Angeklagte sei „aufgrund seiner paranoiden Psychose, die zur Tatzeit mindestens in einer subakuten Phase“ vorgelegen habe, „zur Tatzeit nicht in der Lage“ gewesen, „das Unrecht seiner Tat zu erkennen“. An anderer Stelle hat das Landgericht aber festgehalten, „die Ausführungen des Sachverständigen zur - nicht ausschließbar - aufgehobenen Einsichtsfähigkeit“ seien „für die (Jugend-)Kammer nachvollziehbar“; sie teile „die Auffassung des Sachverständigen, wonach die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung jedenfalls nicht ausschließbar aufgehoben“ gewesen sei. Diese Erwägungen verfehlen den Maßstab der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) an die Anordnungsvoraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 - 4 StR 437/09, Rn. 3 f.; vom 25. Juni 2025 - 2 StR 203/25, NStZ-RR 2025, 351 Rn. 9, und vom 7. Januar 2026 - 1 StR 364/25, Rn. 4). Sie legen die Anwendung des Zweifelssatzes in Bezug auf die Voraussetzungen des § 20 StGB nahe, die für die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 StR 533/19, StV 2021, 239 Rn. 5).

Randnummer 6

b) Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Insbesondere hat die Jugendkammer nicht festgestellt, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung sicher zumindest erheblich vermindert war. Sie hat lediglich die Einschätzung des Sachverständigen wiedergegeben, wonach seine Steuerungsfähigkeit „angesichts der Kombination aus paranoider Schizophrenie und akuter Intoxikation“ ausgeschlossen gewesen sei, ohne sich dieser Bewertung aufgrund eigener Überzeugungsbildung anzuschließen.

Randnummer 7

3. Die Sache muss umfassend neu verhandelt und entschieden werden. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). Der Senat war durch den Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, nicht gehindert, auch den Freispruch aufzuheben. Sowohl die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB als auch der auf § 20 StGB gestützte Freispruch hängen gleichermaßen von der Bewertung der Schuldfähigkeit ab. Deshalb besteht zwischen beiden Entscheidungen aus sachlich-rechtlichen Gründen ein untrennbarer Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12, NStZ 2013, 424). Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ermöglicht es, in einer neuen Hauptverhandlung anstelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Täter schuldig zu sprechen und eine Strafe zu verhängen. Daraus folgt, dass auf die Revision eines Angeklagten ein mit der Maßregelanordnung ergangenes freisprechendes Erkenntnis ebenfalls aufgehoben werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 5 StR 581/25, StV 2026, 392, 393 Rn. 10 mwN).

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