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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.07.2018 – 2 StR 163/17

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten V. gegen den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO hat der Verurteilte, der lediglich inhaltliche Einwände gegen die ergangene Senatsentscheidung vorbringt, nicht geltend gemacht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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