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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.06.2002 – 2 StR 163/02

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Januar 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Einziehungsanordnung - mit Ausnahme der 49,75 kg Haschisch und des Geldbetrages von 18.000 DM - entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat verschließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Teilaufhebungsantrag nicht. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Zitierte Vorschriften

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