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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.06.2025 – 2 StR 161/25

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:250625B2STR161.25.0

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Reise des Verteidigers Rechtsanwalt K. aus F. zur Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 2. Juli 2025 in Karlsruhe erforderlich ist.

Gründe

Randnummer 1

Dem Antrag des Verteidigers, dessen Bestellung zum Pflichtverteidiger durch das Landgericht gemäß § 143 Abs. 1 StPO für das Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung gilt, ist gemäß § 46 Abs. 2 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme des Verteidigers an der Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 350 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendig.

Menges Meyberg Grube

Lutz Zimmermann

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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