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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.05.2001 – 2 StR 161/01

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 5. Dezember 2000 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Seine hiergegen eingelegte, auf eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verfahrensrüge ist verspätet und daher unzulässig. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dadurch, daß das Landgericht den Handel mit weiteren sieben Kilogramm Haschisch, das nach den Feststellungen "im wesentlichen aus Henna bestanden haben soll", als nicht strafbar angesehen hat, ist der Angeklagte ebensowenig beschwert wie durch die fehlerhafte Annahme nur einer Tat im Fall 9 der Urteilsgründe und durch die Nichtanordnung des Verfalls.

Auf der fehlerhaften Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB beruht das Urteil nicht. Der Senat kann ausschließen, daß die gebotene Zugrundelegung des nach § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens hier zu einer noch niedrigeren Strafe geführt hatte.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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