Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.06.2010 – 2 StR 146/10
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. November 2009 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht Bonn hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, unerlaubtem Führen eines einer Schusswaffe gleichgestellten Gegenstandes und unerlaubtem Umgang mit Molotowcocktails zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin, die die allgemeine Sachrüge erhoben hat.
Die Revision ist unzulässig.
Der Revisionsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Nebenkläger können ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird (§ 80 Abs. 3 JGG, § 400 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch für die möglicherweise von der Nebenklägerin erstrebte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (BGH NStZ 2007, 166). Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10 sowie den Beschluss des Senats vom 9. Dezember 2009 – 2 StR 528/09).
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 2 StR 146/10 entschieden?“