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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.06.2025 – 2 StR 141/25

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:030625B2STR141.25.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien sowie ein näher bezeichnetes Mobiltelefon des Angeklagten eingezogen.

Randnummer 2

Seine dagegen gerichtete Revision hat der Angeklagte nicht begründet, so dass sie gemäß § 344 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 4 StR 84/15, Rn. 2).

Menges | Meyberg | Grube

Schmidt | Lutz

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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