Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.09.2012 – 2 StR 140/12
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 5. Juli 2012 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 120 Euro für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den Ziffern 3116 und 3130 des Kostenverzeichnisses.
Zitierte Vorschriften
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