Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.12.2018 – 2 StR 133/18
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 11. Dezember 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Litauen erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 4. Juni 2018 war jedoch die vom Landgericht versäumte Entscheidung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB über den Anrechnungsmaßstab für die in Litauen erlittene Auslieferungshaft nachzuholen. Die Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 288).
Der Senat hat dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt und einen Maßstab von 1:1 bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 5 StR 568/17).
Zitierte Vorschriften
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