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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.11.2017 – 2 StR 125/17

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Nebenklägers R. S. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten Y. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des tateinheitlich begangenen Totschlags, der gefährlichen Körperverletzung sowie eines Waffendelikts freigesprochen. Der Nebenkläger R. S. hat hiergegen Revision eingelegt und beantragt, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Zur Begründung hat er ohne weitere Erläuterung die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Damit ist das Angriffsziel nicht hinreichend bestimmt.

Randnummer 2

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass der Angeklagte wegen einer nicht zum Anschluss berechtigenden Gesetzesverletzung verurteilt wird. Das wäre hier nur der Fall, wenn der Nebenkläger die Verurteilung zumindest eines der Angeklagten wegen Totschlags zum Nachteil von H. S. erstreben würde. Nicht zulässig wäre die Revision mit dem Ziel, eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von H. S. (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2011 - 5 StR 396/11, StraFo 2012, 67 unter Hinweis auf § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) oder wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von S. K. herbeizuführen. Weder aus dem gestellten Antrag noch aus der Revisionsbegründung mit der allgemein erhobenen Sachrüge wird deutlich, welches Ziel der Nebenkläger erstrebt. Deshalb ist die Revision unzulässig.

Randnummer 3

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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