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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.03.2000 – 2 StR 101/00

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Dezember 1999 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die gemäß § 347 Abs. 2 StPO vorgelegte Revision des Angeklagten ist zwar rechtzeitig eingelegt, aber entgegen § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht begründet worden.

Sie war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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