Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.09.2026 – 2 ARs 90/26
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:100926B2ARS90.26.0
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Grube und Schmidt wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Mit Beschluss vom 3. Juni 2026 hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember 2025 als unzulässig verworfen. Gegen den Beschluss des Senats hat der Beschwerdeführer die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt und die Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
1. Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist im jetzigen Verfahrensstadium unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 2 ARs 371/25, Rn. 2 mwN).
2. Die Gehörsrüge ist unzulässig, da der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bereits nicht ausreichend substantiiert dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 2 ARs 371/25, Rn. 3 mwN). Die Rügebegründung zitiert lediglich zusammenhanglos eine Vielzahl von Entscheidungen und beschränkt sich inhaltlich auf den Vorwurf, die angegriffene Entscheidung stehe „in Kollision, Widerspruch zum Gesetz“.
Menges Grube Schmidt
Zitierte Vorschriften
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