Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.04.2003 – 2 ARs 74/03
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendrichterin - Bad Dürkheim vom 3. Januar 2003 wird aufgehoben.
2. Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG liegen schon deshalb nicht vor, weil der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage nicht geändert hat (vgl. BGHSt 13, 209). Der Angeklagte wohnte bereits in Süßen bei seinem Vater, als er am 21. Februar 2002 durch den Polizeiposten Süßen als Beschuldigter vernommen wurde. Hieran hat sich seither nichts geändert. Die fortbestehende örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Dürkheim ergibt sich aus § 42 Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 7 StPO, weil die allgemeinen Gerichtsstände auch für das Jugendgericht gelten.
Im übrigen weisen das Amtsgericht Geislingen und der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, daß eine Abgabe an das Wohnsitzgericht des Angeklagten auch nicht zweckmäßig ist.
Rissing-van Saan Detter Bode
Zitierte Vorschriften
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