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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.04.2014 – 2 ARs 53/14, 2 AR 55/14

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 19. März 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der als „Gegenvorstellung" bzw. „Gegenerklärung" bezeichnete Antrag des Verurteilten ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 19. März 2014 auszulegen, mit dem die Beschwerde des Angeklagten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Juni 2012 als unzulässig verworfen wurden, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Randnummer 2

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verurteilten in dem als „Gegenvorstellung" bezeichneten Schreiben.

Fischer Appl Schmitt

Zitierte Vorschriften

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