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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.04.2014 – 2 ARs 479/13

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf „Aktenkopie“ wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

1. Die Gegenvorstellung vom 1. März 2014 gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss vom 12. Februar 2014 abzuändern. Die angefochtenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart sind gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO der Beschwerde entzogen. Neuer Sachvortrag erfolgte nicht.

Randnummer 2

2. Für die vom Beschwerdeführer beantragte „Aktenkopie“ ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. § 147 Abs. 5 und 7 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Soweit sich der Antrag auf das Senatsheft beziehen sollte, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 juris Rn. 4 mwN).

Randnummer 3

3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Zitierte Vorschriften

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