Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.05.2014 – 2 ARs 463/13
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die u.a. mit einer „Verletzung des Rechtswegs und aus Mangel an Gehör“ bezeichnete Beschwerde des Verurteilten ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 19. Februar 2014 auszulegen, mit dem seine Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 30. April 2013 und vom 13. August 2013 als unzulässig verworfen wurde, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verurteilten in dem als „Beschwerde“ bezeichneten Schreiben.
Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Zitierte Vorschriften
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