Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.12.2021 – 2 ARs 345/21
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Das beim Amtsgericht – Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht – Karlsruhe rechtshängige Verfahren 12 Ls 330 Js 42914/18 jug. wird zu dem beim Landgericht Dortmund rechtshängigen Verfahren 36 KLs – 910 Js 1093/20 – 32/20 verbunden.
Gründe
Das Landgericht Dortmund hat am 28. August 2020 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet und ein weiteres beim Landgericht Dortmund rechtshängiges Verfahren hinzuverbunden. Die am 9. Oktober 2020 begonnene Hauptverhandlung hat es am 5. Oktober 2021 ausgesetzt. Ein wegen gleichartiger Tatvorwürfe bei dem Landgericht Karlsruhe anhängiges Verfahren hat dieses am 3. September 2021 vor dem Amtsgericht Karlsruhe – Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht – eröffnet. Auf Antrag des Landgerichts Dortmund hat die Staatsanwaltschaft Dortmund die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung gemäß § 4 StPO vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Karlsruhe rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 StPO zu dem beim Landgericht Dortmund rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung scheint aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich, insbesondere weil im Falle einer Verurteilung des Angeklagten eine Gesamtstrafenbildung vorzunehmen sein wird und überdies eine Unterbringung gemäß § 63 StGB in Betracht kommt, über die nur unter Gesamtwürdigung aller Taten sachgerecht entschieden werden kann.
Franke Appl Zeng Grube RiBGH Schmidt ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.
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