Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.12.2015 – 2 ARs 310/15
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 19. November 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der als "Beschwerde-Verletzung des rechtlichen Gehörs" bezeichnete Antrag des Antragstellers ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 19. November 2015 auszulegen, mit dem die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Juli 2015, vom 13. August 2015 und vom 10. August 2015 als unzulässig verworfen wurden, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 15 StrRehaG i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 15 StrRehaG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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