Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 ARs 30/15
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 13. März 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der als „Gehörsrüge“ bezeichnete Antrag des Antragstellers ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 15. März 2015 auszulegen, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Dezember 2014 als unzulässig verworfen wurde, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen.
Zitierte Vorschriften
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