Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.06.2017 – 2 ARs 252/17
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13a StPO dem
Landgericht München II
übertragen.
Gründe
I.
Die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen Ludwigsburg führt gegen den am 1. August 1921 in B. geborenen Betroffenen ein Vorermittlungsverfahren. Zu dem gegen ihn bestehenden Verdacht hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Er steht in dem Verdacht, am 28. Oktober 1942 auf einer nahe der heute weißrussischen Stadt S. gelegenen Anhöhe (Berg P. ) im Rahmen einer Massenerschießung den Zivilisten D. sowie weitere Zivilisten erschossen sowie an mindestens zwei weiteren Tagen zuvor oder danach an Massenerschießungen teilgenommen und hierbei mindestens insgesamt 30 Menschen eigenhändig erschossen zu haben. Der Betroffene gehörte als Hilfspolizist einer durch die Deutschen aus Einheimischen gebildeten Schutzmannschaft an. Diese Schutzmannschaften waren in die deutschen polizeilichen Strukturen eingebunden und wurden auch zu Massentötungen eingesetzt.“
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten hat der Generalbundesanwalt auf die Verfügung der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen Ludwigsburg vom 12. April 2017 Bezug genommen.
II.
Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 13a StPO liegen vor.
Ein zuständiges Gericht in der Bundesrepublik Deutschland ist nach gegenwärtiger Aktenlage nicht ermittelt. Deutsches Strafrecht findet vorliegend nach damaligem (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 RStGB) wie heutigem Recht (§§ 11 Abs. 1 Nr. 2c, 5 Nr. 13 StGB) durchgehend Anwendung (vgl. Beschluss des Senats vom 1. April 2014 - 2 ARs 30/14, NStZ-RR 2014, 278).
Der Senat hat daher die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 13a StPO dem Landgericht München II übertragen.
Zitierte Vorschriften
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